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AR GVP 35/2023 Nr. 3865
Vollstreckbarkeit; Nicht-Lugano-Entscheid (Art. 271 SchKG; Art. 252 ff. ZPO). Für den Erlass eines Ent-
scheides über die Vollstreckbarkeit eines "Nicht-Lugano-Entscheides" sehen weder die ZPO noch das SchKG
ein einseitiges Verfahren vor; dieses richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO.
Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.05.2023, ERZ 23 14
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23. Juni 2022 in einem expliziten und
separaten Entscheid für vollstreckbar erklärt. In der Begründung dann hat die Vorinstanz dieses Vorgehen als
falsch bezeichnet und den Arrestschuldner auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Der Beschwerdeführer hat den
Rechtsstandpunkt der Vorinstanz übernommen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei unerheblich,
ob die Vollstreckbarkeit in einem eigenen Entscheid oder aber inzident beurteilt werde.
2.2 Zwischen den beiden im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Parteien ist unbestritten, dass auf einen im
Fürstentum Liechtenstein ergangenen Entscheid das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) keine
Anwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt bei einem "Nicht-Lugano"-Entscheid eine summa-
rische und lediglich vorfrageweise (inzidente) Prüfung der Vollstreckbarkeit (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Daniel
Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 17l zu Art. 271 SchKG mit weiteren Hinweisen).
Dagegen ist im Anwendungsbereich des LugÜ vorab ein expliziter Entscheid über die Vollstreckbarkeit erfor-
derlich (derselbe, a.a.O., N. 17n zu Art. 271 SchKG). Aus dem Genügen einer inzidenten Prüfung bei einem
"Nicht-Lugano"-Entscheid kann nichts abgeleitet werden zur Frage, ob in solchen Fällen ein expliziter Ent-
scheid unzulässig sei.
Ebenfalls nichts abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Arrest-
gesuch vom 9. Januar 2023 als Arrestgrund ausdrücklich nur auf Ziffer 4 von Art. 271 SchKG berufen hat. Es
handelt sich dabei um den sogenannten Ausländerarrest (Wohnsitz des Schuldners im Ausland). Nicht geltend
gemacht hat sie Ziffer 6 von Art. 271 SchKG (Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels). Trotzdem durfte
sich die Vorinstanz mit der letztgenannten Bestimmung befassen, weil es eine vom Richter von Amtes wegen
zu entscheidende Rechtsfrage ist, welcher Arrestgrund verwirklicht ist (Art. 57 ZPO; derselbe, a.a.O., N. 17 zu
Art. 271 SchKG; vgl. auch JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG,
4. Aufl. 2017, N. 85 zu Art. 271 SchKG). Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt.
Nicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein expliziter Entscheid über die Vollstreckung nur ergehen
kann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (verneint für "Lugano"-Entscheide: Urteil des Bundesge-
richts 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023; MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 17o zu Art. 271 SchKG; WALTER A. STOF-
FEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 109a zu
Art. 271 SchKG). Denn die Beschwerde ist bereits aus einem anderen Grund gutzuheissen, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird.
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Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3865
Der Entscheid der Vorinstanz erging auf einseitiges Gesuch der Beschwerdegegnerin, ohne Anhörung des
Beschwerdeführers. Ein solches Vorgehen lässt das Gesetz zu für die Bewilligung des Arrests (Art. 272
SchKG). Gleiches gilt für eine explizite Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Lugano-Entscheides (Art.
41 LugÜ, Art. 271 Abs. 3 SchKG). Hingegen sieht weder die ZPO noch das SchKG ein einseitiges Verfahren
für den Erlass eines Entscheides über die Vollstreckbarkeit eines "Nicht-Lugano"-Entscheides vor. Hätte die
Vor-instanz die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts in einem eigenständigen Ver-
fahren beurteilen wollen, hätte sie dies nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO tun müssen. Insbeson-
dere hätte sie dem Beschwerdeführer nach Art. 253 ZPO Gelegenheit geben müssen, zum Gesuch der
Beschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können. Dies hat die Vorinstanz nicht getan und damit das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Verfahren mit eingeschränkter Kognition (vgl. vorne
Erwägung 1.5) ist eine Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich. Mithin ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben.
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